Umtauschrecht Gesetzlichen Anspruch auf Rücknahme gibt es nicht

Düsseldorf · Die Möbelhauskette Ikea verkauft nicht nur massenhaft Möbel - sie will sie auch künftig wieder in großem Stil zurücknehmen: Das Unternehmen räumt seinen Kunden ein lebenslanges Rückgaberecht bei Nichtgefallen ein. Es ist eine rein freiwillige Leistung. Ein Überblick über die Rechtslage.

 Das neue Umtauschrecht von Ikea hat deutschlandweit für Schlagzeilen gesorgt.

Das neue Umtauschrecht von Ikea hat deutschlandweit für Schlagzeilen gesorgt.

Foto: dpa, bsc

Mit Auslieferung seines neuen Katalogs hat Ikea seinen Kunden ein lebenslanges Rückgabe-Recht wegen Nichtgefallens für in Deutschland gekaufte Waren eingeräumt. Sie müssen nur Rechnung oder Kassenbon vorlegen und bekommen dem Unternehmen zufolge dann den Kaufpreis zurück. Laut einer Ikea-Sprecherin gilt dieses Rückgaberecht offiziell für alle seit dem 25. August gekauften Waren, auch solche, die schon aufgebaut und benutzt wurden. Ausgenommen seien zugeschnittene Artikel wie Arbeitsplatten und Stoffe, Pflanzen und Waren aus der Fundgrube.

Verbraucherschützer sehen die Ankündigung noch mit Zurückhaltung: Erst die Zeit werde zeigen, wie das Unternehmen sein Versprechen wirklich handhaben werde, heißt es in den Verbraucherzentralen. Weil die Rückgabe nur gegen Rechnung oder Kassenbon möglich ist, sollten Verbraucher vor allem mit Belegen aus Thermopapier sorgsam umgehen, rät Christian Gollner, Verbraucherschützer in Rheinland-Pfalz. Sonnenstrahlen, Plastikfolien oder Gerbstoffe aus Ledern können die Schrift verblassen lassen. Sinnvoll sei deshalb, den Beleg rechtzeitig zu kopieren.

Ein generelles Umtauschrecht wegen Nichtgefallens gibt es im stationären Handel nicht. Das ist immer eine freiwillige Leistung des Händlers. "Gerade im Möbelhandel gibt es oft kein Rückgaberecht, sondern nur eine Rückgabe gegen Stornogebühren", sagt Julia Rehberg von der Hamburger Verbraucherzentrale. Ansonsten zeigen sich stationäre Einzelhändler aber oft kulant und nehmen die Ware zurück oder gewähren einen Umtausch. Aber auch damit kann es schwierig werden, wenn die Ware bereits benutzt oder nicht mehr originalverpackt ist. Auch bei Sonderangeboten lassen sich Händler oft nicht mehr auf einen Umtausch ein.

Einen gewissen Spielraum haben die Möbelhäuser aber immer. "Der Kunde kann mit dem Händler vereinbaren, ob und unter welchen Bedingungen ein Artikel zurückgebracht werden kann, und ob es dann das Geld zurück gibt oder einen Gutschein", rät Verbraucherschützerin Dunja Richter von der VZ Baden-Württemberg. Auf dem Kassenzettel könne das Vereinbarte dann vermerkt werden.

Bei fehlerhaften Waren greift die sogenannte "Sachmängelhaftung", besser als "Gewährleistungsrecht" bekannt: Treten bald nach dem Kauf Mängel auf, ist das Produkt nicht voll funktionsfähig oder unvollständig, kann der Kunde den Händler in Haftung nehmen. Der Verkäufer muss dann zuerst versuchen, die Ware zu reparieren oder zu ersetzen. Ist das nicht möglich, muss er den Kaufpreis teilweise oder ganz erstatten.

Zwei Jahre lang gilt diese Sachmängelhaftung. Innerhalb der ersten sechs Monate liegt es am Händler nachzuweisen, dass die Ware bei Auslieferung einwandfrei war. Kann er den Beweis nicht erbringen, muss er für die Mängel einstehen. Nach mehr als sechs Monaten muss der Kunde nachweisen können, dass das Produkt schon beim Kauf Fehler hatte.

Beim Online-Shopping gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Der Kunde muss den Widerruf dabei schriftlich erklären. Kein Recht auf Widerruf gibt es bei leicht verderblicher Ware, bei Produkten, die nach dem Wunsch des Käufers gestaltet wurden, und bei abonnierten Zeitungen oder Zeitschriften. Ausnahmen gelten auch bei versiegelter Ware, etwa CDs oder DVDs.

(DEU)
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