BGH Karlsruhe X ZR 133/03 Schäden durch Auto-Waschanlagen müssen ersetzt werden

Karlsruhe · Wer sein Auto in einer Autowaschanlage reinigen lässt, darf "berechtigterweise" davon ausgehen, dass sein Fahrzeug während des Waschvorgangs nicht beschädigt wird. Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof bestätigt.

Das Gericht erklärte deshalb Klauseln für unwirksam, mit welchen sich ein Waschanlagen-Betreiber von leicht fahrlässig verursachten Schäden freistellen wollte. Solch eine Freistellung benachteilige die Kunden "unangemessen", entschied das Gericht. (Az: X ZR 133/03)

In dem zu Grunde liegenden Fall war in einer Waschanlage an einem Mercedes S 500 der rechte Seitenspiegel beschädigt und eine Zierleiste zerkratzt worden. Der klagende Autobesitzer ließ die beschädigten Teile ersetzen und benutzte die Waschanlage des Beklagten erneut. Dabei kam es zu gleichartigen Schäden wie beim ersten Waschgang.

Der Betreiber der Anlage weigerte sich jedoch die Reparaturkosten zu begleichen. Der BGH erklärte dessen Freistellunsgklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun für ungültig und wies den Fall zur weiteren Aufklärung der Schadensursachen an das Berufungsgericht zurück.

BGH Karlsruhe - Az.: X ZR 133/03

(RPO)
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