Auch bei Einwilligung des Opfers Sex mit Therapiepatienten ist strafbar

Karlsruhe (RPO). Sex zwischen einem Therapeuten oder Heilpraktiker und einer Patientin bleibt auch dann strafbar, wenn die sexuellen Handlungen einvernehmlich stattfinden.

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Foto: shutterstock/ Sebastian Kaulitzki

Selbst bei einer Einwilligung des Opfers handle es sich "um sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses", hieß es in einer am Donnerstag veröffentlichten Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Im aktuellen Verfahren hatte ein Heilpraktiker die Rückenschmerzen einer Patientin mit einvernehmlichem Geschlechtsverkehr behandelt.

Der 57-jährige Heilpraktiker, Osteopath und "Schamane" hatte die Rückenschmerzen der Patienten laut Gericht zunächst mit sogenannten Vaginaltouchés, Berührungen an der Vagina, "behandelt" und mit der Patienten über Monate mehrfach in seiner Praxis Geschlechtsverkehr gehabt. Weil die Frau mit dieser Therapie einverstanden war und sich laut Urteil dabei zunächst auch "geborgen und ganz entspannt" fühlte, war der Heilpraktiker von der Vorinstanz freigesprochen worden.

Der BGH entschied nun jedoch, dass sich der Heilpraktiker trotz der Zustimmung seines Opfers strafbar gemacht hat, weil die Betroffenen in einer derartigen Behandlungssituation grundsätzlich "nicht frei über sexuelle Kontakte zu der Autoritätsperson entscheiden" könnten.

(AFP/felt)
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