Nach dem Tod von Arbeitnehmern Erben können sich Urlaubstage auszahlen lassen

Luxemburg · Stirbt ein Beschäftigter, bevor er seinen gesetzlichen Jahresurlaub genommen hat, muss der Arbeitgeber den Erben die verbliebenen Urlaubstage auszahlen, das entschied der Europäische Gerichtshof.

 Der Europäische Gerichtshof hat entschieden.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden.

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"Der Urlaubsanspruch geht mit dem Tod nicht unter", begründete der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein am Donnerstag in Luxemburg verkündetes Urteil. (Az. C-118/13) Im aktuellen Fall hatte die Witwe eines Beschäftigten in Nordrhein-Westfalen geklagt, weil ihr Mann wegen einer schweren Erkrankung über längere Zeit nur mit Unterbrechungen arbeitsfähig war und bis zu seinem Tod 140,5 offene Urlaubstage angesammelt hatte.

Sie muss der Arbeitgeber, die Firma Klaas & Kock, nun der Witwe auszahlen. Den Fall hatte das Landesarbeitsgericht Hamm dem EuGH vorgelegt, weil es von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das die Erben bislang leer ausgehen ließ, nicht überzeugt war.

Nun betonte der EuGH, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub "ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts" sei. Die Auszahlung von Resturlaub nach dem Tod eines Arbeitnehmers stelle deshalb "die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher": Der Tod "darf nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen", heißt es im Urteil.

(DEU)
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