Hilden/Karlsruhe Hartz IV-Bezieher muss aus Wohnung

Hilden/Karlsruhe · Der Bundesgerichtshof stärkt die Vermieterrechte auch bei Sozialfällen.

Ein Hartz-IV-Empfänger aus Hilden muss aus seine 140 Quadratmeter großen Wohnung ausziehen. Der Bundesgerichtshof erklärte die Räumungsklage des Vermieters für rechtens. Michael Schultz, der Anwalt des Hildeners, stellt den Fall so dar: "Das Jobcenter hat die Miete zu spät gezahlt. Deshalb ist mein Mandant gekündigt worden. Der Bundesgerichtshof hat Revision zugelassen. Die Größe der Wohnung spielt keine Rolle." Der Hildener bekam seit Oktober 2011 Hartz IV vom Jobcenter Mettmann. Laut Jobcenter sind für eine einzelne Person 50 Quadratmeter und in Hilden eine Miete von 6,10 Euro angemessen. Trotzdem gelang es dem Mann offenbar, in seiner großen Wohnung bleiben zu können. Nettomiete: 1100 Euro plus 180 Euro Nebenkosten plus 50 Euro Garage. Ab Januar 2013 leitete der Mann die Mietzahlungen des Jobcenters nicht mehr weiter. Der Vermieter kündigte fristlos. Das Jobcenter verpflichtete sich, die Mietschulden zu übernehmen, aber nicht die fällige Miete. Deshalb kündigte der Vermieter erneut fristlos. Das Sozialgericht Düsseldorf verpflichtete die Stadt Hilden, die Miete zu übernehmen. Das Amtsgericht gab aber der Zahlungs- und Räumungsklage des Vermieters statt. "Wir wissen nicht, um welchen Fall es geht", sagte dazu Martha Ogorka, Pressesprecherin des Jobcenters Mettmann: "Und selbst wenn, dürften wir dazu nichts sagen." Die Kosten der Unterkunft werden nach "Angemessenheit" berechnet. Maßgebend seien etwa Zahl die Familienangehörigen, Alter, Gesundheitszustand und die örtlichen Verhältnisse. "Wir schreiben nicht die Wohnung vor, sondern zahlen nur das, was wir dürfen", betont Ogorka.

Das höchste deutsche Gericht für Zivilsachen bestätigte die Wohnungskündigung wegen ausstehender Mieten. "Geld hat man zu haben", sagte die Richterin mit Blick auf die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung von Mietern. Dies stehe zwar nicht im Gesetz, sei aber ein allgemeiner Satz im Vertragsrecht. Dieser Satz, kritisierte Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbunds, dürfe in einem sozialen Mietrecht nicht uneingeschränkt gelten. Die Entscheidung sei unbefriedigend.

(RP)
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