Moers Verdi-Streit mit Amazon geht weiter

Moers · Am 9. Dezember 2015 erlaubte die Bezirksregierung Düsseldorf, dass im Amazon-Logistikzentrum Rheinberg ausnahmsweise an den beiden Adventsonntagen gearbeitet werden dürfe. Das war rechtswidrig, stellte das Verwaltungsgericht Düsseldorf kürzlich fest. Die 29. Kammer folgte damit einem Antrag der Gewerkschaft Verdi. Nach Überzeugung der fünf Richter wog der im Grundgesetz verankerte Schutz der Sonntagsruhe schwerer als die Argumente, die Amazon im Antrag für die Sonderschichten vorgetragen hatte.

Im Arbeitszeitgesetz gibt es Möglichkeiten, die Beschäftigung von Mitarbeitern ausnahmsweise auch an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr zuzulassen, wenn "besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern". Genau so ist es laut Amazon im Dezember 2015 gewesen: Das in der Vorweihnachtszeit stark erhöhte Bestellvolumen habe man nur durch die Zusatzschichten bewältigen können. Verdi hielt dagegen: Weihnachten gebe es in jedem Jahr und es sei Sache des Unternehmens, sich so aufzustellen, dass die damit verbundene Auftragsflut in geordneten Bahnen abgearbeitet werden könne. Das habe man versucht, schilderten sowohl Amazon als auch die Aufsichtsbehörde. Doch weder eine Verdopplung der Belegschaft in der Vorweihnachtszeit 2015 durch Saisonkräfte (mehr habe der Arbeitsmarkt nicht hergegeben) noch die Verlängerung der Schichtdauer von 7,75 auf neun Stunden habe verhindert, dass ein Arbeitsrückstand von rund 500.000 Positionen auflief. Um Vertragsstrafen zu vermeiden und Kundeninteressen zu wahren, habe Amazon deshalb für den 13. und 20. Dezember 2015 Sonntagsarbeit beantragt.

Die Bezirksregierung schilderte durchaus erfolgreiche Bemühungen Amazons, auch die Bestellmengen vor Weihnachten möglichst im normalen Schichtplan abzuarbeiten: Hatte Amazon kurz nach der Eröffnung im Jahr 2011 noch an fünf Terminen Sonntagsarbeit beantragt, so habe das Unternehmen seitdem die gewonnenen Erfahrungen in einen Mitwirkungsprozess eingebracht und bis 2015 auf zwei Termine verkürzt. 2016 und 2017 sei keine Sonntagsarbeit beantragt worden. Ob Kläger oder Beklagte Recht haben, kann nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtes offen bleiben. Nach Ansicht der 29. Kammer fehlt der zweite Grund, der Voraussetzung für die Genehmigung von Sonntagsarbeit ist: das Drohen eines Schadens, den Amazon mit anderen zumutbaren Mitteln nicht hätte verhindern oder mildern können.

Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Berufung beim Oberverwaltungsgericht möglich.

(RP)
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