Moers Wer plaudert, kann bestraft werden

Moers · Wie kann die Person juristisch belangt werden, die Einzelheiten aus dem nicht-öffentlichen Teil von Rats- und Ausschusssitzungen oder zum Beispiel von Sitzungen der Moers Kultur GmbH an die Presse weitergibt? Diese Frage wird zurzeit in Moers heiß diskutiert – nicht zuletzt, nachdem im "Grafschafter" aus dem geheimen Brandbrief des Moers-Festival-Organisators Reiner Michalke zitiert wurde.

Der Aufsichtsrat der Moers Kultur GmbH will jetzt Anzeige gegen Unbekannt erstatten. Für Mitglieder in kommunalen Ausschüssen und Räten ist die Verschwiegenheitspflicht in Paragraph 30 der Gemeindeordnung NRW geregelt. Danach dürfen ehrenamtlich tätige Personen "die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten". Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht werden jedoch nicht strafrechtlich geahndet, sondern der Rat kann ein Ordnungsgeld von 250 Euro, für jeden Fall der Wiederholung bis zu 500 Euro, festsetzen.

Anders sieht es bei Verstößen gegen die Geheimhaltungspflicht in der GmbH aus. Den einschlägigen Paragraphen findet man nicht im Strafgesetzbuch, sondern im GmbH-Gesetz, wobei die Verletzung der Geheimhaltungspflicht gleichwohl eine strafbare Handlung darstellt. Im Paragraphen 85 heißt es: "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrates oder Liquidator bekannt geworden ist, unbefugt offenbart".

Abgesehen von der strafrechtlichen Relevanz des Geheimnisverrates können noch zivilrechtliche Klagen auf den "Verräter" zukommen, wenn durch sein Verhalten ein materieller Schaden entstanden ist.

Informantenschutz

Ein Versuch, Journalisten zur Nennung des Informanten zu zwingen, ist von vornherein zum Scheitern verurteilt. Der Informantenschutz hat in Deutschland quasi Verfassungsrang – das Bundesverfassungsgericht hat ihn in seiner Rechtsprechung bereits 1959 entwickelt und seither regelmäßig weiterentwickelt. Alle Gerichte, sogar die untersten Instanzen, wissen und respektieren dies: Der Schutz von Informanten durch die Medien, über die der Öffentlichkeit wichtige Informationen zukommen, steht nicht zur Disposition, denn diesen Schutz leiten die Verfassungsrichter direkt aus dem Artikel fünf des Grundgesetzes ab, in dem auch die Pressefreiheit ganz allgemein kodifiziert ist.

Auch dadurch, dass ein Journalist Einzelheiten aus nicht-öffentlichen Sitzungen veröffentlicht, macht er sich nicht strafbar.

(RP)
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