Rommerskirchen Kastrationspflicht bei freilaufenden Katzen

Rommerskirchen · Nach Angaben des Deutschen Tierschutzbundes gibt es in der Bundesrepublik aktuell insgesamt mindestens 518 Städte und Gemeinden mit Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungsverordnungen für Freigänger-Katzen. Auch in Rommerskirchen gilt eine solche Kastrations- und Kennzeichnungspflicht. Beides muss spätestens mit Beginn des sechsten Lebensmonats der Tiere erfolgen. Da sich das noch nicht bei allen Haltern herumgesprochen hat, macht die Gemeinde mit einem Flyer auf die Rechtslage aufmerksam und erklärt darin auch den Sinn der Pflichten, ebenso mögliche Ausnahmen. Grundsätzlich geht es darum, eine unkontrollierte Vermehrung der Katzen zu verhindern. Damit könnten Tierheime entlastet und viel Katzenelend vermieden werden, geht aus dem Merkblatt hervor. Auch Krankheiten wie Salmonellen, Katzen-Aids und die Verbreitung von Würmern sollen eingedämmt werden. Ein weiterer Aspekt ist die Bedrohung von Vögeln und anderen Wildtieren durch zu große, freilebende Katzenpopulationen.

Übrigens: Auch wer freilaufende Katzen regelmäßig füttert, gilt als Katzenhalter.

(ssc)
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