BGH-Urteil Gebühren für Bank-SMS bleiben erlaubt

Düsseldorf · Der Bundesgerichtshof schränkt allerdings ein, dass nur für diejenigen Transaktionsnummern Gebühren verlangt werden dürfen, die auch tatsächlich verwendet wurden. Das stellt die Banken vor große Herausforderungen.

BGH-Urteil: Gebühren für Bank-SMS bleiben erlaubt
Foto: Ferl

Mit dem Siegeszug der Digitalisierung haben die Banken und Sparkassen auch eine neue Gelegenheit entdeckt, Gebühren von ihren Kunden zu verlangen. Denn wer sich seine Transaktionsnummer (Tan), also den mehrstelligen Sicherheits-Code für die Online-Überweisung, per SMS schicken lässt, der muss bei einigen Geldinstituten dafür bezahlen. Oft zusätzlich zu den ohnehin anfallenden Kontoführungsgebühren. Diese Praxis sei rechtens, entschied gestern der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: XI ZR 260/15). Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

Wer hat geklagt?

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hatte stellvertretend die Kreissparkasse Groß-Gerau (Hessen) verklagt. Die Argumentation der Verbraucherschützer: Ihrer Ansicht nach müssten mit den Kontoführungsgebühren alle Kosten abgedeckt sein, also auch diejenigen für die Tan. Der VZBV bemängelte, die Banken würden Kosten für ihr Angebot in immer kleinteiligere Entgelte aufteilen. Für den Kunden sei es schwieriger, den Überblick zu behalten. Die beklagte Sparkasse hatte für das Online-Konto zwei Euro Gebühren im Monat verlangt. Jede SMS-Tan stellte sie zusätzlich mit zehn Cent in Rechnung.

Was genau besagt das Urteil?

Die Karlsruher Richter erklärten die Praxis, Gebühren für eine SMS-Tan zu verlangen, grundsätzlich für zulässig, machten zugleich aber eine Einschränkung: Banken und Sparkassen dürfen nur Geld für diejenigen Tan-Nummern verlangen, die tatsächlich auch für eine Transaktion verwendet wurden. Eine pauschale Gebühr für jede verschickte Tan ist hingegen nicht zulässig.

Was bedeutet das Urteil für die Bankkunden?

Verbraucherschützer raten den Kunden dazu, den Versand einer Transaktionsnummer per SMS zu dokumentieren. Sie sollten die Tan-SMS also nicht löschen und sich zusätzlich genau notieren, für welche Transaktion sie die Nummern verwendet haben. Zudem zeigen manche Banken auf der Benutzeroberfläche des Online-Bankings die für eine Transaktion genutzten Tan an. Hiervon können Nutzer Bildschirmfotos machen oder - falls möglich - die Übersicht abspeichern. Der VZBV rät allen Bankkunden, sich mit Verweis auf das Urteil (Az.: XI ZR 260/15) an ihr Institut zu wenden und über die Gebühren zu verhandeln.

Welche Folgen hat das Urteil für die Banken?

Diese müssen künftig nachverfolgen können, ob die von ihnen versandten Tans auch tatsächlich für eine Transaktion eingesetzt wurden. Ist dies mit den aktuell bestehenden Systemen noch nicht möglich, müssen die Banken nachrüsten.

Wie reagiert die Branche?

Verhalten. Die Kreditwirtschaft ist enttäuscht, hatten doch die Vorinstanzen die Einschränkung nicht gemacht, dass nur für tatsächlich benutzte Tans eine Gebühr verlangt werden darf. Dennoch begrüßte der Verband der Kreditwirtschaft, dass der BGH "die einen Zahlungsdienst auslösende SMS-Tan für entgeltfähig hält". Wie für jeden Privatkunden entstünden auch für Kreditinstitute beim Versenden einer SMS Kosten und Aufwand, erklärte der Verband.

Wie viele Nutzer lassen sich ihre Tan per SMS schicken?

Etwa ein Drittel der Kunden beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) setzt noch auf SMS-Tan. Zahlen der anderen Institute gibt es nicht.

Welche weiteren Verfahren zur Tan-Übermittlung gibt es?

Der Tan-Generator ist dem DSGV zufolge die meistgenutzte Variante. Ein kleines Gerät erzeugt die Nummer, die dann mithilfe der Girokarte abgelesen wird. Für das Erstellen fallen keine Gebühren an, die Geräte kosten um die zehn Euro.

Ein weiteres Verfahren ist die Tan-App für Smartphone-Nutzer. Sie können die Tan direkt auf dem Smartphone ablesen. Vorteil: Kunden brauchen kein zusätzliches Gerät. Die App ist kostenlos.

Bei der Tan-Übermittlung per Post erhält der Kunde eine persönliche Liste mit Nummern und dazugehörigen Tans. Bei jeder Transaktion bekommt er anschließend eine Nummer aus dem Dokument genannt und muss die passende Nummer beim Online-Banking eintragen.

(maxi)
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