Karlsruhe Illegale Uploads: Eltern müssen zahlen

Karlsruhe · Wer seine Kinder nicht anschwärzen will, muss für verletzte Urheberrechte einstehen.

Wenn Eltern ihre volljährigen Kinder bei Urheberrechts-Verletzungen im Internet decken, können sie selbst dafür belangt werden. Eltern ist es grundsätzlich zumutbar, Kinder in dem Alter für eine illegale Nutzung von Tauschbörsen über das Familien-W-Lan anzuschwärzen, wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe gestern entschieden hat. Dazu seien sie zwar nicht verpflichtet. Geben sie in einem Schadenersatz-Prozess den Namen nicht preis, kann das aber dazu führen, dass sie als Anschlussinhaber selbst für die verletzten Urheberrechte geradestehen müssen.

Ein Elternpaar aus München ist damit rechtskräftig dazu verurteilt, mehr als 3500 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten an die betroffene Plattenfirma zu zahlen. Eines seiner drei volljährigen Kinder hatte unerlaubterweise ein Musikalbum in eine Tauschbörse hochgeladen. Die Eltern wissen, wer es war, behalten den Namen aber für sich. (Aktenzeichen. I ZR 19/16)

Die Richter hatten abzuwägen, was hier Vorrang hat: die Rechte der Plattenfirma an ihrem geistigen Eigentum oder der im Grundgesetz verankerte Schutz von Ehe und Familie. Erst vor einem halben Jahr hatte der Senat klargestellt, dass die Nachforschungspflichten im Privaten ihre Grenzen haben. So muss niemand das Surfverhalten seines Partners dokumentieren oder dessen Computer auf Software untersuchen. "Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar", sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher.

Das Kind habe alles zugegeben. Es stehe den Eltern frei, den Namen zu nennen, um sich zu entlasten. Täten sie das nicht, müssten sie "die entsprechenden Nachteile tragen", so Büscher.

Hintergrund ist, dass geschädigte Unternehmen zwar über die sogenannte IP-Adresse herausfinden können, von welchem Internetanschluss aus eine Datei zum Tausch angeboten wurde. Wohnen dort mehrere Leute, ist damit aber noch nicht der Täter gefunden. Abgemahnt wird immer der Inhaber des Internetanschlusses. Will dieser seine Unschuld beweisen, muss er in gewissem Umfang erklären, wer außer ihm selbst als Täter infrage kommt.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren anderen Entscheidungen bereits herausgearbeitet, dass die Haftung für andere ihre Grenzen hat. Demnach haben Eltern ihre Kinder nachweisbar darüber aufzuklären, was gesetzlich verboten ist - ohne Verdacht müssen sie sie am Rechner aber nicht ständig kontrollieren. Volljährige sind grundsätzlich für sich selbst verantwortlich und müssen auch nicht belehrt werden. So musste eine Frau, die ihre Nichte mit Freund aus Australien zu Besuch hatte und den beiden ihr W-Lan-Passwort nannte, nicht für den Upload eines Films haften.

(dpa)
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