KolumneGesetzgeber muss eingreifen
Der Kündigungsschutz für Mieter in Deutschland ist gut, keine Frage. Danach darf der Vermieter seinen vertragstreuen, die Miete regelmäßig zahlenden Mietern nur kündigen, wenn er ein "berechtigtes Interesse" hat, beispielsweise wenn er die Wohnung für sich selbst oder einen nahen Angehörigen benötigt (Eigenbedarf). In letzter Zeit mehren sich aber Urteile, die den Kündigungsschutz einschränken oder unterlaufen. Problematisch sind vor allem Fälle, in denen die Mietwohnung nach der Kündigung gar nicht mehr als Wohnung genutzt werden soll - wenn die Ehefrau des Vermieters eine Anwaltskanzlei in der Wohnung eröffnen will, wenn die Kirche zugunsten der Diakonie kündigt, damit die dort Büros einrichten kann, oder wenn kurzfristig ein Au-pair-Mädchen in die Wohnung zieht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist das zwar kein Eigenbedarf, aber ein "berechtigtes Interesse". Für den Mieter ist es egal - er muss ausziehen.