Bundesverfassungsgericht NPD-Verbot: Hauptverfahren eröffnet

Karlsruhe · Im Verbotsverfahren gegen die rechtsextreme NPD will das Bundesverfassungsgericht das Hauptverfahren eröffnen. Das teilte das Bundesverfassungsgericht am Montag in Karlsruhe mit. NRW-Innenminister Ralf Jäger sieht darin eine "Chance für ein klares Signal gegen Rechtsextremismus".

 Die mündliche Verhandlung über ein Verbot der NPD soll wohl am 1. März 2016 beginnen.

Die mündliche Verhandlung über ein Verbot der NPD soll wohl am 1. März 2016 beginnen.

Foto: dpa, Uli Deck

Der Bundesländer haben im NPD-Verbotsverfahren eine wichtige Hürde genommen: Das Bundesverfassungsgericht setzte für März eine mehrtägige mündliche Verhandlung fest. Die Richter wollen an drei Tagen (1. bis 3. März) in einer öffentlichen Erörterung prüfen, ob die rechtsextreme Partei wegen ihrer möglichen Verfassungsfeindlichkeit verboten werden muss. Das teilte das Gericht am Montag in Karlsruhe ohne Angaben von Gründen mit.

"Chance für ein klares Signal gegen Rechtsextremismus"

Die mehrtägige mündliche Verhandlung zum NPD-Verbot ist nach Ansicht des nordrhein-westfälischen Innenministers Ralf Jäger eine "Chance für ein klares Signal gegen Rechtsextremismus".
Die Länder hätten sehr sorgfältig Belege zusammengetragen, um zu beweisen, dass die NPD eine verfassungswidrige Partei sei. "Sie stellt sich mit ihrer menschenverachtenden Hetze aggressiv-kämpferisch gegen unsere Demokratie", sagte der SPD-Minister. Die Chancen für ein Verbot seien gut.

Der Bundesrat hatte den Verbotsantrag im Dezember 2013 gestellt. Die rechtsextreme NPD sei verfassungsfeindlich und wolle die freiheitliche demokratische Grundordnung im Ganzen beseitigen, argumentiert die Länderkammer.

Bundestag und Bundesregierung hatten sich dem Antrag nicht angeschlossen. 2003 war ein erster Anlauf für ein Verbot der NPD gescheitert, weil der Verfassungsschutz damals auch in der Parteispitze Informanten hatte, ohne dies offenzulegen.

Hohe Hürden für Parteienverbot

Im Grundgesetz gibt es hohe Hürden für ein Parteienverbot. Denn die Parteien stehen unter dem Schutz der Verfassung. Nach Artikel 21 wirken sie "bei der politischen Willensbildung des Volkes mit". Verbotsanträge können die Bundesregierung, der Bundestag oder der Bundesrat stellen.

Voraussetzung für ein Verbot ist, dass die Partei "nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger" beabsichtigt, "die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden".

Seit Gründung der Bundesrepublik gab es erst zwei Parteiverbote: 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP) verboten, weil sie - in Wesensverwandtschaft mit Adolf Hitlers NSDAP - die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung anstrebte. 1956 verbot das Verfassungsgericht die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), deren Ziel es war, eine "Diktatur des Proletariats" zu errichten.

(gol/AFP/dpa)
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